1) Reisevertrag und Haftung
Reiseverträge unterliegen dem Gesetz Nr. 1084 vom 27.12.1977 zur Ratifizierung und Durchführung des am 23.04.1970 in Brüssel unterzeichneten internationalen Übereinkommens über den Reisevertrag (CCV) mit Wirkung vom 14.10.95 von D.I. 111 vom 17.03.1995 zur Umsetzung der EWG-Richtlinie 314/90.
Die Verantwortung des Azimut Tour Operator bezieht sich auf die von ihm gebuchten Dienstleistungen und darf in keinem Fall die im vorgenannten Gesetz vorgesehenen Grenzen überschreiten.

2) Reservierungen
Sie werden bis zur Erschöpfung der verfügbaren Plätze akzeptiert.

3) Bezahlungen
Reservierungen gelten nur dann als gültig, wenn nach Bestätigung der Reise eine sofortige Überweisung der Anzahlung in Höhe von 30% der Gesamtkosten der Reise erfolgt.
Der Restbetrag muss spätestens 30 Tage vor dem Abreisetag eingegangen sein.
Bei Reservierungen, die innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt bestätigt wurden, müssen die Anzahlung und der Restbetrag gleichzeitig bezahlt werden.
Das Versäumnis, die Anzahlung und/oder den Restbetrag zu erhalten, kann eine Kündigungsklausel in Bezug auf die Buchung von Dienstleistungen durch den Azimut Tour Operator darstellen.

4) Stornierungen
Im Falle des Verzichts auf die gebuchten Dienste wird Azimut Tour Operator die unten angegebenen Strafen zusätzlich zu den Gebühren und Aufwendungen anwenden, die für die Stornierung der Dienste anfallen:
- 25% des Gesamtbetrags, wenn der Verzicht den Azimut Tour Operator bis zu 30 Tage vor Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen erreicht;
- 50% des Gesamtbetrags, wenn der Verzicht den Azimut Tour Operator bis zu 21 Tage vor Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen erreicht;
- 75% des Gesamtbetrags, wenn der Verzicht den Azimut Tour Operator bis zu 7 Tage vor Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen erreicht;
- Keine Rückerstattung nach diesen Bedingungen.

5) Rücktritt ohne Strafe
Die Kundenagentur hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne Strafen zu zahlen, nur in den folgenden Fällen:
- Erhöhung des Preises des gebuchten Pakets um mehr als 10%;
- Wesentliche Vertragsänderungen, die vom Azimut Tour Operator nach Fertigstellung vorgenommen werden.
Die Kundenagentur muss dem Azimut Tour Operator schriftlich innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Erhalt der vorgeschlagenen Änderung mitteilen, ob sie diese akzeptiert oder zurückzieht.

6) Abänderungen
Azimut Tour Operator wird das Recht eingeräumt, Hotels und/oder Resorts aus betrieblichen Gründen oder aus anderen Gründen durch andere mit ähnlichen Merkmalen zu ersetzen.
Jedes Versäumnis der Agentur, die vorgeschlagene Änderung einzuhalten, die innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Vorschlags schriftlich erfolgen muss, bindet den Azimut Tour Operator nur zur Erstattung der gezahlten Beträge.

7) Unterbrechung des Aufenthalts
Im Falle einer Unterbrechung des Aufenthalts durch den Kunden erfolgt keine Rückerstattung, es sei denn, die Kundenagentur kann eine klare und spezifische Erklärung der Geschäftsführung des Hotels und der Dienstleister vorlegen, um die Erstattung nicht genutzter Leistungen zu ermöglichen.
Dieses Verfahren ist UNBEDINGT erforderlich und Azimut Tour Operator erstattet nur den vom Hotel und den Lieferanten genehmigten Betrag abzüglich etwaiger Agenturgebühren.

8) Beschwerden
Ein Mangel oder ein Versäumnis bei der Ausführung des Vertrags muss unverzüglich (spätestens 10 Werktage) schriftlich beim Azimut Tour Operator gemeldet werden, damit dieser direkt oder über seinen örtlichen Vertreter umgehend Abhilfe schaffen oder auf jeden Fall eine sofortige Reaktion garantieren kann.

9) Pflichten der Teilnehmer
Die Teilnehmer der Reise müssen über einen individuellen Reisepass oder ein anderes Dokument verfügen, das für alle von der Reiseroute erfassten Länder gültig ist, sowie über die entsprechenden Aufenthalts- und Transitvisa und die dazugehörigen Gesundheitsbescheinigungen, die möglicherweise erforderlich sind.
Sie müssen außerdem die Regeln der normalen Vorsicht und Sorgfalt, alle vom Veranstalter bereitgestellten Informationen sowie die Vorschriften und administrativen und gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Reise einhalten.
Die Teilnehmer werden aufgefordert, für Schäden zu haften, die dem Reiseveranstalter aufgrund der Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen entstehen können.
Der Reisende ist verpflichtet, dem Veranstalter alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen und Elemente zur Verfügung zu stellen, die zur Ausübung seines Rechts auf Abtretung gegenüber Dritten, die für den Schaden verantwortlich sind, nützlich sind.

10) Gepäck
Gepäck reist auf Gefahr der Teilnehmer, Azimut Tour Operator kann in keinem Fall für Verluste oder Schäden verantwortlich gemacht werden.

11) Versicherung - Garantiefonds
Um die genaue Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden zu gewährleisten, hat Azimut Tour Operator mit der Allianz S.p.A. eine spezielle Versicherungspolice Nr. 553688916 abgeschlossen, gemäß Art. 21 D. Lgt. 111 vom 17.03.95.

12) Beitrag
Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und Serviceprozentsätzen.
Bei Erhöhungen derselben müssen die Quoten an die Schwankungen angepasst werden.

13) Gerichtsstand
Das Gericht der Republik San Marino ist für alle Vorhaltungen und Streitigkeiten zuständig.

14) Datenschutz / Privacy- Informationen gemäß Art. 13 Gesetzesdekret 196/06
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Gesetz sowohl in Papierform als auch in digitaler Form zum Zwecke des Vertragsabschlusses und zur Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand des Touristenpakets sind.
Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist die Azimut Tour Operator Company.
Persönliche Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern nur an die Anbieter der im Touristenpaket enthaltenen Dienstleistungen und für die im Touristenpaket genannten Zwecke.
Interessenten können die in Art. 7 des Gesetzesdekrets 196/06 vorgesehenen Rechte jederzeit durch Senden eines eingeschriebenen Schreibens oder eines PEC an den Azimut Tour Operator ausüben.

15) Verweisung
Für alles, was nicht ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, wird auf die geltenden Gesetze verwiesen.

KOMMUNIKATION NACH ART. 16 DES GESETZES 296/98
Das italienische Recht und das Gesetz von San Marino bestrafen Verbrechen im Zusammenhang mit Prostitution oder Kinderpornografie mit Freiheitsstrafe, auch wenn sie im Ausland begangen werden.

TECHNISCHE ORGANISATION
Technische Organisation: Azimut Tour Operator By AZ INTERNATIONAL GROUP S.r.l. - Via G. Leonardelli 3 - 47891 Dogana (RSM) COE 28883.
Die mit Allianz Assicurazioni S.p.A. in Übereinstimmung mit dem Tourismusrahmengesetz der Republik San Marino vereinbarte Haftpflicht- und Berufshaftpflichtpolitik.